Vereinssatzung

Satzung des SCN2A e.V.

§ 1  Name und Sitz 

1.1 Der Verein führt den Namen SCN2A Germany e.V.. 

1.2 Der Sitz des Vereins ist Erbach, Baden-Württemberg. 

§ 2 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck des Vereins 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar- gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung betroffener Personen im Zusammenhang mit einem Defekt im SCN2A-Gen. 

3.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

  • Beratung, Unterstützung und Information von Betroffenen und Interessierten;
  • Zusammenarbeit und  Vernetzung mit nationalen und internationalen Organisationen;
  • Förderung der Kontakte zwischen Betroffenen und anderen Interessierten Zusammenarbeit mit Fachleuten;
  • Fortbildungen;
  • Betreibung einer Internetplattform als Informations- und Kommunikationsnetzwerk;
  • Öffentlichkeitsarbeit; 
  • Unterstützung und Zusammenarbeit von Forschung und Wissenschaft. 
  •  

§ 4 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 Finanzierung 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch 

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Fördergelder 
  • sonstige Zuwendungen

§ 6 Mittelverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 7 Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 8 Mitgliedschaft

8.1 Die Mitglieder des Vereins teilen sich auf in 

  • ordentliche volljährige Mitglieder mit aktivem und passivem Stimmrecht;
  • Jugendmitglieder bis zum Alter von 18 Jahren ohne aktives und passives Stimmrecht und
  • außerordentliche Fördermitglieder ohne Stimmrecht.

8.2 Ordentliche- und Fördermitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr erreichen, werden automatisch ordentliche volljährige Mitglieder mit aktivem und passivem Stimmrecht. 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten. 
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§ 10  Beendigung der Mitgliedschaft 

10.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 

10.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber  dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres. 

10.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 

10.4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied rechtsextreme, rassistische, antisemitische oder andere demokratie- und menschenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und/oder der Mitgliedschaft in rechtsextremen, rechtspopulistischen oder menschen- und demokratiefeindlichen Parteien und Organisationen; oder in sonstiger Weise in grober Weise gegen die Interessen und/oder Ziele des Vereins, gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt; oder mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten in Höhe eines Jahresbeitrags mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. 

10.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu manchen.

10.6 Durch den Ausschluss werden die Verpflichtungen zur Zahlung fälliger Beiträge nicht berührt.

10.7 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Berufung oder die Anrufung eines ordentlichen Gerichts haben keine aufschiebende Wirkung.

10.8 Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§  11 Beiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zu diesem Zweck eine Beitragsordnung beschließen. 

§ 12 Organe des Vereins 

 12.1 Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und 
  • der Verwaltungsrat. 

12.2 Die Vereins- und Organämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können Mitarbeiter/innen angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG erhalten dürfen. 

12.3 Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung und/oder einer angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der Verein wird beim Abschluss des Dienstvertrags vom Verwaltungsrat, dieser durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.  

§ 13 Mitgliederversammlung 

13.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands, 
  • Entlastung des Vorstands, 
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 
  • Wahl des Verwaltungsrats
  • Wahl der Kassenprüfer/innen 
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, 
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen 

13.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

13.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse gerichtet ist.

13.4 Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand per E-Mail oder schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.5 Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

13.6 Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.

13.7 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anders Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 

13.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

13.9 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

13.10 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstand 

14.1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Das Amt des Kassierers oder der Kassiererin kann vom bzw. von der 1. oder 2. Vorsitzenden ausgeübt werden. 

14.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

14.3 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

14.4 Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

14.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

14.6 Der Vorstand hat die Zustimmung des Verwaltungsrats für folgende Geschäfte einzuholen: 

  • Sämtliche Grundstücksgeschäfte, sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäfte, einschließlich der Belastung, der Veräußerung und des Erwerbs von Grundstücken,
  • Verträge mit einem Volumen, das einen Betrag von EUR 10.000,00 übersteigt,
  • die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit einer monatlichen Verpflichtung von mehr als EUR 2.500,00,
  • die Aufnahme von Krediten sowie die Eingehung Bürgschaftsverpflichtungen,
  • die Gewährung und die Zusage von Krediten sowie die Einräumung von Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen für Gesellschafter oder Dritte.

14.7 Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten und Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Das gilt auch für lediglich redaktionelle Änderungen. Diese müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§ 15 Verwaltungsrat

15.1 Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu drei Personen, dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen. 

15.2 Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

15.3 Verwaltungsratsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

15.4 Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. 

15.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Verwaltungsrat. 

15.6 Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung und/oder einer angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Er vertritt den Verein beim Abschluss des Dienstvertrags durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Höhe der Vergütung fest.

§ 16 Kassenprüfung 

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. 

16.2 Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein und muss nicht Mitglied des Vereins sein. 

16.3 Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von betroffenen Personen im Zusammenhang mit Kanalopathien des zentralen Nervensystems.

Stand: Oktober 2025 

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